Wie vereinbart sich Denkmalschutz mit erneuerbarer Energie?

Photovoltaikanlagen in Denkmalbereichen: Der Fall "Golzheimer Siedlung" in Düsseldorf

Von Alexandra Scholz-Marcovich |

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Einfamilienwohnhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf zulässig /Symbolbild / Foto © Bill Mead, unsplash

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Einfamilienwohnhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf zulässig /Symbolbild / Foto © Bill Mead, unsplash

In der historisch bedeutenden Golzheimer Siedlung in Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen. Es erlaubt der Eigentümerin eines Einfamilienhauses, eine Photovoltaikanlage zu errichten – ein bedeutender Schritt, der den Denkmalschutz mit der Notwendigkeit zur Förderung erneuerbarer Energien in Einklang bringt.

Die Golzheimer Siedlung, ein denkmalgeschütztes Wohngebiet in Düsseldorf-Golzheim, steht seit 2014 unter Ensembleschutz. Ursprünglich in der Zeit des Nationalsozialismus als Mustersiedlung konzipiert, ist sie ein eindrucksvolles Beispiel für die Architektur und Stadtplanung dieser Epoche.

Die jüngste gerichtliche Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt. Die Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses in diesem Bereich darf nun auf dem Dach ihres Hauses eine Photovoltaikanlage errichten.

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Eigentümern in Denkmalschutzgebieten, die erneuerbare Energiequellen nutzen möchten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Es stellte fest, dass Denkmalschutz das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien nur in atypischen Fällen überwiegen kann. Im Fall der Golzheimer Siedlung ist dies nicht gegeben. Die Installation der Photovoltaikanlage beeinträchtigt die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge und die Silhouette der Siedlung nicht erheblich. Wichtige Merkmale der Bausubstanz, wie Architektursprache, Kubatur, Größe der Gebäude, Eingeschossigkeit, weiß geschlämmtes Ziegelmauerwerk sowie Dachform und -neigung, bleiben unberührt.

Diese Entscheidung berücksichtigt auch den gesellschaftlichen Wandel. Mit der zunehmenden Verbreitung von Photovoltaikanlagen hat sich das Störgefühl in der Bevölkerung deutlich verringert. Photovoltaikanlagen fallen in der heutigen Zeit nicht mehr unmittelbar ins Auge und lenken nicht von der weiteren Bausubstanz ab.

Das Urteil hat aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung eine Zulassung zur Berufung am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhalten. Es signalisiert einen fortschrittlichen Ansatz in der Abwägung zwischen Denkmalschutz und Förderung erneuerbarer Energien, ein Balanceakt, der in Zukunft noch häufiger zu meistern sein wird.