Sonderkontrolle von Rheinbahn und Ordnungsamt: Nahezu alle Fahrgäste halten sich an die 3G- Regel – lediglich 34 Bußgelder verhängt

Sonderkontrolle von Rheinbahn und Ordnungsamt: Nahezu alle Fahrgäste halten sich an die 3G- Regel – lediglich 34 Bußgelder verhängt

Gemeinsame Sonderkontrolle von Rheinbahn und OSD /Foto © Rheinbahn

Gemeinsame Sonderkontrolle von Rheinbahn und OSD /Foto © Rheinbahn

Mit einer Sonderkontrolle hat die Rheinbahn zusammen mit Mitarbeitenden vom Ordnungs- und Servicedienst (OSD) der Landeshaupt-stadt Düsseldorf am Montag, 13. Dezember, die Einhaltung der 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) in ihren Fahrzeugen überprüft. Damit beteiligte sich das Düsseldorfer Nahverkehrsunternehmen an den landesweiten Aktionstagen des Landesverkehrsministeriums und der NRW-Verkehrsunternehmen.

Über einen Zeitraum von acht Stunden kontrollierten Rheinbahn und OSD gemeinsam in den Fahrzeugen und an den Haltestellen rund um den Düsseldorfer Hauptbahnhof und den Wehrhahn. Insgesamt wurden 4.478 Fahrgäste kontrolliert. Davon konnten 4.444 Kundinnen und Kunden ihren 3G-Status nachweisen. Lediglich gegen 34 Fahrgäste wurde wegen Verstoßes gegen die Regelung ein Bußgeldver-fahren eingeleitet.

Wie bereits seit Inkrafttreten der neuen Infektionsschutzmaßnahmen zeigten sich die Fahrgäste auch am Montag sehr kooperativ.

Die Mehrheit hat sich auf die geänderten Regeln eingestellt und zeigt nahezu ausschließlich Verständnis für diesen Beitrag zum Infektionsschutz. 

Wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, kontrolliert die Rheinbahn die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) stichprobenartig mit Hilfe eines beauftragten Sicherheitsunternehmens. Die Teams sind überall und durchgängig auf verschiedenen Linien zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten unterwegs. An einem Werktag legen die Fahrzeuge der Rheinbahn auf den 118 Linien rund 167.000 Kilometer zu-rück und befördern etwa 620.000 Fahrgäste. 

Fahrgästen, die ihren 3G-Status nicht nachweisen können, droht vom Gesetzgeber eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro sowie der Ausschluss von der Beförderung.