Update zu Sonntagsöffnungen am 3. Dezember

Verkaufsoffener Sonntag 3. Dezember: Oberverwaltungsgericht macht Türchen zu , nur Nordstraße, Luegallee, Benrath und Kaiserswerth dürfen öffnen

Von Jo Achim Geschke |

Sonntags einkaufen – warum? / Foto Jo Achim Geschke

Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Donnerstag (NDOZ.de berichtete)war die Gewerkschaft Verdi vor das Oberverwaltungsgericht gezogen. Das hat am Freitag Nachmittag entschieden, dass Geschäfte in den Stadtbezirken Bilk, Unterbilk und Derendorf, Pempelfort und Oberkassel am Sonntag, 3. Dezember, nicht geöffnet sein dürfen. Weiterhin zulässig ist die Sonntagsöffnung nur für die unmittelbar an der Nordstraße gelegenen Geschäfte im Stadtteil Pempelfort und für die unmittelbar an der Luegallee zwischen dem Barbarossaplatz und dem Belsenplatz sowie an diesen beiden Plätzen gelegenen Geschäfte im Stadtteil Oberkassel.

„Ich hoffe sehr, dass den durch die Gerichte festgelegten Anforderungen politisch gefolgt wird, auch um weitere Rechtsstreitigkeiten unnötig zu machen.“ sagt Stephanie Peifer, Geschäftsführerin des ver.di Bezirks Düsseldorf „Im Interesse der Beschäftigten im Einzelhandel und im Interesse der Gesellschaft werden wir den freien Sonntag verteidigen.“ betont die Gewerkschafterin.

Hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der Weihnachtsmärkte in Benrath und Kaiserswerth hatte die Gewerkschaft "verdi" ihre Anträge bereits am Dienstag zurückgenommen, so dass dort die Geschäfte am Sonntag öffnen dürfen, so die Mitteilung der Stadt.

Aus der Pressemeldung des OVG:

Am kommenden Sonntag, 3. Dezember 2017, dürfen die unmittelbar an der Nordstraße gelegenen Geschäfte im Stadtteil Pempelfort sowie die Geschäfte an der Luegallee zwischen Belsenplatz bis zum Barbarossaplatz unter Einschluss beider Plätze in Oberkassel anlässlich der dortigen Weihnachtsmärkte geöffnet sein. Dagegen müssen die übrigen Geschäfte in den Stadtteilen Oberkassel und Pempelfort sowie die Geschäfte in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Derendorf geschlossen bleiben. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht in fünf von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Düsseldorf angestrengten Eilverfahren entschieden. Es hat die Anträge nicht als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angesehen. ….

Der Senat hat hervorgehoben, dass ein Weihnachtsmarkt ein rechtfertigender Anlass für eine ausnahmsweise zulässige Ladenöffnung sein kann, zumal Weihnachtsmärkte regelmäßig auch ohne begleitende Ladenöffnung stattfinden und viele Besucher anziehen. Dennoch wird die Rechtsverordnung der Stadt Düsseldorf dem gesetzlich konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, nicht ansatzweise gerecht.

Obwohl der Stadt Düsseldorf die höchstrichterlich geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Sonntagsöffnungen bekannt waren, fehlen in der Ratsvorlage trotz Erfahrungen aus der Vergangenheit und entsprechender Rügen der Gewerkschaft ver.di sowie der Industrie- und Handelskammer im Normgebungsverfahren nachvollziehbare Prognosen über die erwarteten Besucherströme. Die Ladenöffnungen in den gesamten Stadtteilen Oberkassel, Bilk, Unterbilk, Pempelfort und Derendorf anlässlich der örtlichen Weihnachtsmärkte erweisen sich schon anhand der allgemein zugänglichen Informationen über die Stadtteile bereits als räumlich zu weit gezogen, so dass von einer anlassgebenden Wirkung der Märkte nicht mehr ausgegangen werden kann. In allen betroffenen Stadtteilen sind auch jenseits des Bereichs des jeweiligen Weihnachtsmarkts zahlreiche andere Ladengeschäfte vorhanden, deren Öffnung durch einen Weihnachtsmarkt an anderer Stelle nicht gerechtfertigt werden kann. ….

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1504/17 (VG Düsseldorf 3 L 5528/17), Düsseldorf-Pempelfort

Aktenzeichen: 4 B 1505/17 (VG Düsseldorf 3 L 5533/17), Düsseldorf-Bilk

Aktenzeichen: 4 B 1506/17 (VG Düsseldorf 3 L 5542/17), Düsseldorf-Oberkassel

Aktenzeichen: 4 B 1507/17 (VG Düsseldorf 3 L 5529/17), Düsseldorf-Derendorf

Aktenzeichen: 4 B 1508/17 (VG Düsseldorf 3 L 5536/17), Düsseldorf-Unterbilk

Link zur Pressemitteilung des OVG:


www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/55_171201/index.php