DGB Tipps zum Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld auch für Teilzeit

Von Jo Achim Geschke |

Weihachtsfrau Nicola im Gleichstellungsausschuss

Zum Jahresende tauchen in den Betrieben immer wieder Fragen auf, ob eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes rechtlich zulässig ist. „Wichtig ist, dass das Weihnachtsgeld den Beschäftigten grundsätzlich nicht wegen Unzufriedenheit über deren Arbeitsleistung gekürzt oder ganz gestrichen werden darf. Es gilt auch: Eine Zahlung von Weihnachtsgeld nach Gutdünken des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht Kiel als nicht zulässig gewertet“, Sigrid Wolf DGB-Regionsgeschäftsführerin in Düsseldorf.

Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird, ‘‘ so Sigrid Wolf weiter. Eine Kündigung des Weihnachtsgeldes per Aushang am Schwarzen Brett braucht nicht hingenommen zu werden. Weihnachtsgeld steht auch Teilzeitbeschäftigten anteilig im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung zu. Ein im Tarifvertrag festgeschriebenes Weihnachtsgeld darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Weigerung eines Unternehmens, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, kann nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung sein. Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht.

 Im Zweifelsfall rät der DGB, sich an den Betriebsrat vor Ort zu wenden oder als Gewerkschaftsmitglied an seine zuständige Gewerkschaft.

 Weitere Informationen zum Thema Weihnachtsgeld gibt ein DGB-Ratgeber,
der kostenlos bei der DGB-Region Düsseldorf – Bergisch Land

unter der E-Mailanschrift duesseldorf@dgb.de zu beziehen ist.