Verwaltungsgericht zur Demo von Dügida

Gericht: Rechte dürfen den langen Weg nehmen

Von Jo Achim Geschke |

Collage mit Foto fb-Seite Gegendemo und Appell-Aufkleber

Die 18. Kammer am Verwaltungsgericht hat soeben (ca. 14:50 Uhr) mitgeteilt: „Das Polizeipräsidium Düsseldorf darf den Weg, den die geplante Versammlung der „Dügida“ am heutigen Tage zurücklegen will, nicht durch eine Auflage auf eine Strecke von 290 m verkürzen und auch die angemeldete Zwischenkundgebung nicht untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute im Eilverfahren entschieden.“

Im Klartext: Die Rechte Gruppe um Melanie Dittmer, die zur Demo am heutigen Montag aufgerufen hatte und gegen die Auflagen der Polizei vors Verwaltungsgericht gegangen war, darf von der Bismarckstraße über die Karlstraße bis zur Berliner Allee  marschieren und auch ihre Zwischenkundgebung Höhe Oststraße abhalten. Die Polizei hatte wegen der starken (dreistündigen) Beeinträchtigung des Verkehrs und der Sicherheit eine verkürzte Route bis zum Stresemann-Platz vorgegeben.

Die Begründung des Gerichts im Wortlaut:

"Das Polizeipräsidium Düsseldorf darf den Weg, den die geplante Versammlung der „Dügida“ am heutigen Tage zurücklegen will, nicht durch eine Auflage auf eine Strecke von 290 m verkürzen und auch die angemeldete Zwischenkundgebung nicht untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute im Eilverfahren entschieden.

Die Kammer hat auf den am heutigen Montag gestellten Eilantrag der „Dügida“ hin die aufschiebende Wirkung der zugleich eingereichten Klage wiederhergestellt. Das bedeutet, dass die Versammlung ihren angemeldeten und geplanten Weg nehmen und die Zwischenkundgebung stattfinden darf. Eine fühlbare Beeinträchtigung von Gewerbetreibenden sei angesichts des Veranstaltungszeitpunkts nicht erkennbar. Einschränkungen des Verkehrs seien mit Blick auf den hohen Rang des betroffenen Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinzunehmen, zumal die Nahverkehrsbetriebe bereits entsprechende Planungen für eine Umleitung des Personennahverkehrs durchgeführt hätten. Ein etwaiges gewaltsames Vorgehen von Gegendemonstranten sei strafbares Unrecht und von der Polizei zu verhindern sowie ggf. zu verfolgen.

Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war der Ort des Beginns und Abschlusses der Kundgebung auf der Bismarckstraße/Ecke Konrad-Adenauer-Platz, der im Vorfeld zwischen der Veranstalterin und der Polizei abgestimmt worden war.

Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster offen.

Aktenzeichen: 18 L 120/15“

Lesen Sie dazu auch den Aufruf des Düsseldorfer Appells zur Gegendemo und die Veröffentlichung der Treffpunkte

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